Norm
ZPO §272 ERechtssatz
Wird zu Unrecht ein Versäumungsurteil aufgehoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufgetragen, dann ist gemäß § 272 ZPO auf die Ergebnisse der gesamten Verhandlung und Beweisführung Rücksicht zu nehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0040315Dokumentnummer
JJR_19541215_OGH0002_0020OB00905_5400000_001