Norm
ABGB §1295 IId3Rechtssatz
Die dem Hauseigentümer nach § 83 StPolO obliegenden Verpflichtungen (Gehsteigreinigung) dürfen nicht überspannt werden. Es muß daher jedermann zugemutet werden, daß er bei schwierigen Verkehrsverhältnissen eine erhöhte Aufmerksamkeit anwendet, sich nicht völlig auf die vom Hauseigentümer zutreffenden Sicherheitsmaßnahmen verläßt und insbesondere erkennbare Gefahrenstellen vermeidet (Streupflicht).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0023415Dokumentnummer
JJR_19541215_OGH0002_0020OB00739_5400000_001