RS OGH 1954/12/21 1ZR54/53

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Veröffentlicht am 21.12.1954
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Norm

UWG §2 D5

Rechtssatz

Wenn Bestellscheine eines Einzelhändlers am Briefkopf nur die Angabe der - weithin bekannten - Herstellerfirma der Ware, nicht dagegen die - auch sonst im Bestelltext stark zurücktretende - Bezeichnung des als Vertragspartners auftretenden Einzelhändlers aufweisen, so daß ein nicht unbeachtlicher Teil des Publikums annimmt, er kaufe unmittelbar von der Herstellerfirma, so liegt darin eine unrichtige Angabe über die "Bezugsquelle" im Sinne des § 3 UWG die geeignet ist, den Anschein eines besonders günstigen Angebotes hervorzurufen. Veröff: NJW 1955,379

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1954:RS0103603

Dokumentnummer

JJR_19541221_AUSL000_0010ZR00054_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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