Norm
UWG §2 D5Rechtssatz
Wenn Bestellscheine eines Einzelhändlers am Briefkopf nur die Angabe der - weithin bekannten - Herstellerfirma der Ware, nicht dagegen die - auch sonst im Bestelltext stark zurücktretende - Bezeichnung des als Vertragspartners auftretenden Einzelhändlers aufweisen, so daß ein nicht unbeachtlicher Teil des Publikums annimmt, er kaufe unmittelbar von der Herstellerfirma, so liegt darin eine unrichtige Angabe über die "Bezugsquelle" im Sinne des § 3 UWG die geeignet ist, den Anschein eines besonders günstigen Angebotes hervorzurufen. Veröff: NJW 1955,379
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1954:RS0103603Dokumentnummer
JJR_19541221_AUSL000_0010ZR00054_5300000_001