Norm
ABGB §1052 B2Rechtssatz
In gewissen Fällen führt die Einrede des nicht erfüllten Vertrages nicht zur Verurteilung zur Leistung gegen Gegenleistung, darunter in dem Falle, daß der Kläger die ihm vertragsmäßig obliegende Gegenleistung ganz oder teilweise verweigert; in diesem Falle wird die Klage abgewiesen, weil ein solcher Kläger die vertragsmäßige Gegenleistung nicht fordern kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0020987Dokumentnummer
JJR_19541222_OGH0002_0020OB00735_5400000_001