Norm
ABGB §1325 E2Rechtssatz
Ein Abfindungsvergleich über Schmerzengeld erstreckt sich im Zweifel nur auf schon bekannte oder doch vorhersehbare Unfallsfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0031031Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.05.2022