RS OGH 1954/12/22 3Ob642/54, 7Ob25/71, 4Ob306/73, 7Ob290/74, 8Ob558/76, 4Ob316/77, 4Ob350/77, 1Ob190

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.1954
beobachten
merken

Norm

EO §378 A
EO §389 Abs1 I
EO §389 Abs1 IIIA
EO §389 Abs1 IIIF
ZPO §405 DV
ZPO §405 H

Rechtssatz

Wenn es auch richtig ist, daß die Wahl der Maßnahmen zur Erreichung des Zweckes der einstweiligen Verfügung dem freien Ermessen des Gerichtes überlassen ist, so müssen sich diese Maßnahmen doch immer im Rahmen des Antrages halten. Nur innerhalb dieses Rahmens kann das Gericht frei wählen und ist nicht an die angeregte Maßnahme gebunden. Eine Maßnahme, die aber nicht auf der Linie des Antrages liegt und die der Gläubiger offenbar nicht haben will, darf das Gericht nicht bewilligen. Insoweit gilt § 405 ZPO auch bei Erlassung von einstweiligen Verfügungen (vgl 3Ob 694/53 und 3 Ob 462/54).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 642/54
    Entscheidungstext OGH 22.12.1954 3 Ob 642/54
    SZ 27/329
  • 7 Ob 25/71
    Entscheidungstext OGH 10.02.1971 7 Ob 25/71
    EvBl 1971/184 S 326 = JBl 1971,371
  • 4 Ob 306/73
    Entscheidungstext OGH 06.03.1973 4 Ob 306/73
    nur: Wenn es auch richtig ist, daß die Wahl der Maßnahmen zur
    Erreichung des Zweckes der einstweiligen Verfügung dem freien
    Ermessen des Gerichtes überlassen ist, so müssen sich diese Maßnahmen
    doch immer im Rahmen des Antrages halten. Nur innerhalb dieses
    Rahmens kann das Gericht frei wählen und ist nicht an die angeregte
    Maßnahme gebunden. (T1)
    Beisatz: Amtswegige Fassung eines Sicherungsbegehrens einer
    einstweiligen Verfügung wegen Unterlassung. (T2) = ÖBl 1973,56
  • 7 Ob 290/74
    Entscheidungstext OGH 19.12.1974 7 Ob 290/74
  • 8 Ob 558/76
    Entscheidungstext OGH 27.10.1976 8 Ob 558/76
    Vgl auch; Beisatz: Der Richter ist zwar bei der Auswahl der
    Sicherungsmittel an die Parteianträge nicht gebunden, soferne die
    Partei nicht zu erkennen gibt, sich mit einer anderen als der
    geforderten Verfügung nicht zu bescheiden. Die angewendeten
    Sicherungsmittel müssen aber zur Erreichung des angestrebten Zweckes
    hinreichen. (T3)
  • 4 Ob 316/77
    Entscheidungstext OGH 08.03.1977 4 Ob 316/77
    nur T1
  • 4 Ob 350/77
    Entscheidungstext OGH 07.06.1977 4 Ob 350/77
    nur T1; Beisatz: Bewilligung pfandweiser Beschreibung von Waren statt
    beantragter gerichtlicher Hinterlegung ist aluid. (T4)
  • 1 Ob 190/04d
    Entscheidungstext OGH 23.11.2004 1 Ob 190/04d
    Veröff: SZ 2004/164
  • 3 Ob 43/04a
    Entscheidungstext OGH 24.11.2004 3 Ob 43/04a
  • 8 Ob 159/18t
    Entscheidungstext OGH 19.12.2018 8 Ob 159/18t
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0005060

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten