Norm
EO §378 ARechtssatz
Wenn es auch richtig ist, daß die Wahl der Maßnahmen zur Erreichung des Zweckes der einstweiligen Verfügung dem freien Ermessen des Gerichtes überlassen ist, so müssen sich diese Maßnahmen doch immer im Rahmen des Antrages halten. Nur innerhalb dieses Rahmens kann das Gericht frei wählen und ist nicht an die angeregte Maßnahme gebunden. Eine Maßnahme, die aber nicht auf der Linie des Antrages liegt und die der Gläubiger offenbar nicht haben will, darf das Gericht nicht bewilligen. Insoweit gilt § 405 ZPO auch bei Erlassung von einstweiligen Verfügungen (vgl 3Ob 694/53 und 3 Ob 462/54).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0005060Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.02.2019