Auch; Beisatz: Die Einstweilige Verfügung ist nur in einem dem bescheinigten Anspruch entsprechenden Ausmaß zu bewilligen, das Mehrbegehren aber abzuweisen, wobei der Spruch der Entscheidung dem anzupassen ist, was die Kläger wirklich wollten. (T1)
Auch; Beisatz: Erlassung des Veräußerungsverbotes, jedoch Abweisung des Begehrens nach bücherlicher Anmerkung desselben. (T2) Veröff: EvBl 1976/114 S 214
Auch; Beisatz: Bei Erlassung von einstweiligen Verfügungen ist zwar die Wahl der Maßnahmen zur Erreichung des Zweckes der einstweiligen Verfügung dem freien Ermessen des Gerichtes überlassen, diese Maßnahmen müssen sich aber immer im Rahmen des Antrages halten (hier: kein Hinausgehen über die beantragte Dauer der einstweiligen Verfügung). (T4)
Beis wie T4 nur: Bei Erlassung von einstweiligen Verfügungen ist zwar die Wahl der Maßnahmen zur Erreichung des Zweckes der einstweiligen Verfügung dem freien Ermessen des Gerichtes überlassen, diese Maßnahmen müssen sich aber immer im Rahmen des Antrages halten. (T6)
Auch; Beis wie T5; Beisatz: Innerhalb dieser Grenzen kann das Gericht sogar ein versehentlich zu weit gefasstes Klagebegehren im Einklang mit dem Klagsvorbringen richtig fassen (so schon 4 Ob 63/99i). (T7)