Norm
JN §7aRechtssatz
Die Einigung der Parteien auf den Einzelrichter muß spätestens bis zum Beginn der mündlichen Streitverhandlung dem Gerichte nachgewiesen werden. Eine erst im Laufe der fortgesetzten mündlichen Streitverhandlung erfolgte Einigung der Parteien auf den Einzelrichter ist ungültig. Die danach durchgeführte Verhandlung und Urteilsfällung durch den Einzelrichter ist wegen nicht gehöriger Besetzung des Gerichtes nichtig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0042105Dokumentnummer
JJR_19541222_OGH0002_0010OB00943_5400000_001