RS OGH 1954/12/22 3Ob642/54, 6Ob234/67, 6Ob201/67

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.1954
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Norm

EO §378 B

Rechtssatz

Maßregeln, auf die der Gläubiger nach dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis auch bei siegreicher Durchführung des Prozesses kein Recht hätte, darf er auch nicht einstweilen durchführen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0005107

Dokumentnummer

JJR_19541222_OGH0002_0030OB00642_5400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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