Norm
ABGB §181aRechtssatz
Die Schwestern der Wahlmutter haben selbst dann kein Rekursrecht gegen den Beschluß des Gerichtes, mit welchem der Adoptionsvertrag bestätigt wird, wenn sie ohne den Adoptionsvertrag die alleinigen gesetzlichen Erben nach der Wahlmutter im Falle des Todes desselben wären.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0006234Dokumentnummer
JJR_19541222_OGH0002_0010OB00956_5400000_001