Norm
AußStrG §9 E5Rechtssatz
Ein angeblicher Verlassenschaftsgläubiger, der seine Klage unter Anspruchsverzicht zurückgezogen hat, hat keine Legitimation, die Abberufung des wegen dieses Prozesses bestellten Verlassenschaftskurators zu erwirken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0006656Dokumentnummer
JJR_19541229_OGH0002_0020OB00950_5400000_001