Norm
AnfO §1Rechtssatz
Die Unwirksamkeit der anfechtbaren Rechtshandlung gegenüber dem anfechtenden Gläubiger hat nur soweit Bedeutung, als sie die Voraussetzung für eine Leistung an den anfechtenden Gläubiger und damit eine Rückgängigmachung der eingetretenen Befriedigungsverletzung bildet. Sie ist daher immer nur als Voraussetzung oder Vorfrage der Leistungspflicht des Anfechtungsgegners von Bedeutung und gehört als solche nicht in den Urteilsspruch, sondern in die Urteilsgründe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0050367Dokumentnummer
JJR_19541229_OGH0002_0030OB00824_5400000_002