Vgl auch; Beisatz: Auch im Verfahren nach § 134 StPO gilt der in § 118 StPO allgemein aufgestellte Grundsatz, daß in der Regel ein Sachverständiger genügt und zwei Sachverständige nur ausnahmsweise, nämlich unter den in § 118 Abs 2 StPO genannten Voraussetzungen beizuziehen sind. (T3) Veröff: SSt 57/47