Norm
KO §44Rechtssatz
Eine Vereinbarung, laut welcher die Ernte auf dem Felde verkauft wurde, begründet keinen Aussonderungsanspruch, da von Grund und Boden noch nicht abgesonderte Früchte nicht Gegenstand einer Eigentumsübertragung sein können und der Anspruch auf das Eigentumsrecht für eine Aussonderung nicht genügt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0064731Dokumentnummer
JJR_19541229_OGH0002_0020OB00964_5400000_001