RS OGH 1954/12/29 2Ob964/54

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Veröffentlicht am 29.12.1954
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Norm

KO §44

Rechtssatz

Eine Vereinbarung, laut welcher die Ernte auf dem Felde verkauft wurde, begründet keinen Aussonderungsanspruch, da von Grund und Boden noch nicht abgesonderte Früchte nicht Gegenstand einer Eigentumsübertragung sein können und der Anspruch auf das Eigentumsrecht für eine Aussonderung nicht genügt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 964/54
    Entscheidungstext OGH 29.12.1954 2 Ob 964/54

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0064731

Dokumentnummer

JJR_19541229_OGH0002_0020OB00964_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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