Norm
ABGB §1409 EaRechtssatz
Daß der Gläubiger gemäß §1409 ABGB gegen den Übernehmer Klage und Exekution führen kann, hindert nicht das Entstehen seines Anfechtungsanspruches.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0033190Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.06.2018