Norm
ABGB §1320 B1Rechtssatz
Wenn ein Ehepaar gemeinsam die Herrschaft über einen Hund ausübt, dann sind beide als Halter des Hundes anzusehen. Kettenhunde sind schärfer als in Freiheit gehaltene Hunde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0030147Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.08.2014