- 3 Ob 863/54
Entscheidungstext OGH 05.01.1955 3 Ob 863/54
Veröff: Arb 6142 = RZ 1955,111
- 2 Ob 274/56
Entscheidungstext OGH 27.06.1956 2 Ob 274/56
Veröff: ZVR 1957/126 S 131
- 2 Ob 614/56
Entscheidungstext OGH 06.02.1957 2 Ob 614/56
- 2 Ob 250/59
Entscheidungstext OGH 17.06.1959 2 Ob 250/59
Veröff: ZVR 1960/52 S 41
- 2 Ob 532/57
Entscheidungstext OGH 23.01.1958 2 Ob 532/57
Veröff: ZVR 1958/257 S 237
- 2 Ob 606/59
Entscheidungstext OGH 25.03.1960 2 Ob 606/59
Veröff: ZVR 1960/231 S 159
- 2 Ob 291/61
Entscheidungstext OGH 08.09.1961 2 Ob 291/61
- 2 Ob 125/62
Entscheidungstext OGH 26.04.1962 2 Ob 125/62
Beisatz: Nur wenn die "Klage gehörig fortgesetzt" wird. (T1); Veröff: ZVR 1962/304 S 324
- 2 Ob 321/67
Entscheidungstext OGH 23.11.1967 2 Ob 321/67
Beisatz: Wenn der Privatbeteiligte den Anspruch innerhalb angemessener Frist nach Beendigung des Strafverfahrens im Streitverfahren geltend macht. (T2)
- 5 Ob 11/70
Entscheidungstext OGH 28.01.1970 5 Ob 11/70
Veröff: SZ 43/23
- 8 Ob 218/70
Entscheidungstext OGH 13.10.1970 8 Ob 218/70
Beis wie T1
- 1 Ob 58/71
Entscheidungstext OGH 11.03.1971 1 Ob 58/71
Beis wie T2
- 8 Ob 94/72
Entscheidungstext OGH 16.05.1972 8 Ob 94/72
Beis wie T2; Veröff: ZVR 1972/201 S 373
- 2 Ob 214/72
Entscheidungstext OGH 30.11.1972 2 Ob 214/72
Beis wie T2; Veröff: ZVR 1974/79 S 124
- 7 Ob 187/73
Entscheidungstext OGH 17.10.1973 7 Ob 187/73
Beis wie T2; Veröff: EvBl 1974/63 S 153
- 6 Ob 122/75
Entscheidungstext OGH 20.11.1975 6 Ob 122/75
Auch
- 7 Ob 22/76
Entscheidungstext OGH 29.04.1976 7 Ob 22/76
Beisatz: Wenn sich das Strafverfahren gegen den gerichtet hat, der sich nun auf die Verjährung beruft. (T3) Veröff: JBl 1976,590
- 7 Ob 604/79
Entscheidungstext OGH 03.05.1979 7 Ob 604/79
Beis wie T1
- 8 Ob 515/83
Entscheidungstext OGH 08.09.1983 8 Ob 515/83
Beisatz: Unter der Voraussetzung, daß nach Verweisung auf den Zivilrechtsweg gehörige Fortsetzung durch rechtzeitige Einbringung der Schadensersatzklage erfolgt. (T4)
- 8 Ob 36/84
Auch; Beis wie T2; Beis wie T4
- 1 Ob 652/85
Beis wie T2
- 1 Ob 534/95
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Dies gilt für jeden in einem Strafverfahren geltend gemachten privatrechtlichen Anspruch; es muss sich nur um einen vermögensrechtlichen Schaden handeln, der unmittelbar oder mittelbar durch die strafbare, von Amts wegen zu verfolgende Handlung entstanden ist. Dabei reicht es aus, wenn das Bestehen eines aus der Straftat entstandenen, im Zivilrechtsweg geltend zu machenden Anspruchs schlüssig behauptet wird und sich ein Zusammenhang zwischen Tat und Anspruch ableiten lässt. Erkennbar muss sein, weswegen der Privatbeteiligte Ersatz verlangt. Die Unterbrechungswirkung des Privatbeteiligtenanschlusses ist auch dann gegeben, wenn eine Klage bereits vor der Erklärung des Privatbeteiligtenanschlusses im Strafverfahren eingebracht war. (T5)
- 1 Ob 25/95
- 1 Ob 119/99b
Beisatz: Der Anschluss als Privatbeteiligter unterbricht die Verjährung aber jedenfalls nur demjenigen gegenüber, gegen den sich das Strafverfahren richtet und auch nur für die in der Anschlusserklärung geltend gemachten Ansprüche. (T6)
- 6 Ob 14/01d
Auch
- 2 Ob 271/00t
Auch; Beis wie T6; Beisatz: Die Verjährung wird nur soweit unterbrochen, als der Anspruch der Höhe nach geltend gemacht wurde, nicht jedoch schlechthin dem Grunde nach. (T7)
- 2 Ob 186/01v
Vgl auch
- 8 Ob 194/02s
Beis wie T1; Beisatz: Die Verjährungsfrist beginnt keineswegs voll neu zu laufen. Wird erst mehr als ein Jahr nach dem Freispruch im Strafverfahren, von dem die Klägerin sofort Kenntnis erlangt hatte, ein Verfahrenshilfeantrag gestellt und erst mehr als zwei Jahre danach die Klage eingebracht, wurde das Verfahren keinesfalls gehörig fortgesetzt. (T8)
- 5 Ob 25/12f
Entscheidungstext OGH 20.03.2012 5 Ob 25/12f
Auch; Beis wie T2
- 4 Ob 193/12d
Entscheidungstext OGH 15.01.2013 4 Ob 193/12d
Auch; Beis wie T6; Beisatz: Der Anschluss im Verfahren gegen ein für einen Rechtsträger handelndes Organ unterbricht die Verjährung für Ansprüche gegen den Rechtsträger nicht. (T9)
- 9 Ob 24/13i
Entscheidungstext OGH 27.08.2013 9 Ob 24/13i
Auch; Beis wie T9
- 6 Ob 71/15g
Entscheidungstext OGH 27.05.2015 6 Ob 71/15g
Auch; Beisatz: Für die Unterbrechung der Verjährung reicht, dass der Kläger die klagsgegenständlichen Ansprüche innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist ausreichend konkretisiert und individualisiert im Strafverfahren als Privatbeteiligter geltend macht. (T10)
Beisatz: Der Anspruch des Privatbeteiligten muss zwar durch die Straftat entstanden sein, der Privatbeteiligtenanschluss erfordert aber keinen tatbestandsrelevanten Schaden. (T11)
- 2 Ob 213/15k
Entscheidungstext OGH 25.05.2016 2 Ob 213/15k
Beis wie T7
- 7 Ob 171/16x
Entscheidungstext OGH 30.11.2016 7 Ob 171/16x
Auch; Beis wie T6; Beis wie T9
- 9 ObA 103/16m
Entscheidungstext OGH 28.10.2016 9 ObA 103/16m
Beisatz: Hier: Einhaltung einer kollektivvertraglichen Verfallsfrist. (T12)
- 10 Ob 45/17s
Beis wie T3; Beis ähnlich wie T5; Beis wie T10; Beis wie T11; Beisatz: Liegt dem Strafverfahren derselbe Lebenssachverhalt zugrunde wie dem Zivilverfahren, ist es für die Frage der verjährungsunterbrechenden Wirkung des Privatbeteiligten-anschlusses nicht maßgeblich, ob vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln vorliegt bzw ob die angeklagte Straftat überhaupt begangen wurde. (T13)
- 10 Ob 58/17b
Vgl auch
- 1 Ob 192/17t
Auch; Beis wie T3; Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T10; Beis wie T13
- 1 Ob 183/17v
Entscheidungstext OGH 30.01.2018 1 Ob 183/17v
Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T10; Beis ähnlich wie T13; Beisatz: Ein von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht nicht zurückgewiesener Anschluss als Privatbeteiligter (hier: mittels Schriftsatz und beigelegter, von der Staatsanwaltschaft verschriftlichter CD?ROM) führt zur Unterbrechung der Verjährung, wenn damit im Strafverfahren innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist die später zum Gegenstand der Klage gemachten Ansprüche ausreichend konkretisiert und individualisiert als Privatbeteiliger geltend gemacht wurden. Derjenige der seinen Anschluss im Wege der Privatbeteiligung erklärt hat, ist nämlich als solcher mit allen damit verbundenen Rechten zu behandeln, solange im Strafverfahren keine (rechtskräftige) Zurückweisung erfolgt ist (so schon 10 Ob 45/17; mwN). (T14)
- 1 Ob 28/18a
Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T10; Beis ähnlich wie T13; Beis wie T14; Beisatz: Eine "Verständigung" des Schädigers ist nicht erforderlich, um die Unterbrechungswirkung auszulösen. (T15)
- 4 Ob 45/18y
Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T10; Beis wie T13; Beis wie T14; Beis wie T15
- 1 Ob 32/18i
Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T10; Beis ähnlich wie T13; Beis wie T14; Beis wie T15
- 6 Ob 68/18w
Beis ähnlich wie T6; Beis wie T7; Beis ähnlich wie T10
- 7 Ob 52/18z
Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T10; Beis wie T13
- 7 Ob 37/18v
Auch; Beis wie T13; Beis wie T14; Beis wie T15
- 3 Ob 239/19x
Beis wie T13; Beis wie T14; Beis wie T15
- 2 Ob 32/20z
Beis wie T2; Beisatz: Hier: Klagserhebung elfeinhalb Monate nach der Verständigung von der Einstellung des Strafverfahrens ohne Darlegung nachvollziehbarer Gründe, die nach Einstellung des Strafverfahrens eine rasche Klagsführung verhindert haben könnten. (T16)
- 8 Ob 28/21g
Vgl; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Unterschiedlich berechnete Alternativbegehren mit nur einer konkret bezifferten Variante als ausreichende Individualisierung des Privatbeteiligtenanspruches. (T17)