RS OGH 1955/1/5 3Ob859/54

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Veröffentlicht am 05.01.1955
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Norm

ZPO §212
ZPO §519

Rechtssatz

Unzulässigkeit eines Rekurses gegen einen Beschluß des Berufungsgerichtes, womit der Berufungssenat einem Einspruch gegen eine Berichtigung des Verhandlungsprotokolles nicht Folge gegeben hat, mag auch das Urteil bereits erflossen sein, denn dieser Berichtigungsbeschluß bildet nur eine Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens und unterliegt somit dessen Regeln.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 859/54
    Entscheidungstext OGH 05.01.1955 3 Ob 859/54
    Veröff: JBl 1955,281

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0037298

Dokumentnummer

JJR_19550105_OGH0002_0030OB00859_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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