Norm
ZPO §212Rechtssatz
Unzulässigkeit eines Rekurses gegen einen Beschluß des Berufungsgerichtes, womit der Berufungssenat einem Einspruch gegen eine Berichtigung des Verhandlungsprotokolles nicht Folge gegeben hat, mag auch das Urteil bereits erflossen sein, denn dieser Berichtigungsbeschluß bildet nur eine Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens und unterliegt somit dessen Regeln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0037298Dokumentnummer
JJR_19550105_OGH0002_0030OB00859_5400000_001