Norm
StPO §88 Abs3Rechtssatz
Die Bestimmung des letzten Satzes des § 88 Abs 3 StPO bezieht sich nicht auf die vor den Sicherheitsbehörden vorgenommenen Vernehmungen, sondern nur auf die in dieser Gesetzesstelle besonders angeführten Untersuchungshandlungen des Augenscheines und der Hausdurchsuchung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0097417Dokumentnummer
JJR_19550107_OGH0002_0050OS01146_5400000_001