- Rkv 153/54
Entscheidungstext OGH 08.01.1955 Rkv 153/54
- 5 Ob 28/65
Entscheidungstext OGH 22.06.1965 5 Ob 28/65
Veröff: EFSlg 4636
- 1 Ob 99/73
Veröff: EvBl 1973/317 S 660 = SZ 46/62 = JBl 1974,430 = MietSlg 25166
- 2 Ob 106/73
Entscheidungstext OGH 13.09.1973 2 Ob 106/73
Veröff: EvBl 1974/51 S 126 = SozM IE/101 = Arb 9156
- 1 Ob 204/73
Entscheidungstext OGH 05.12.1973 1 Ob 204/73
- 1 Ob 177/75
Entscheidungstext OGH 17.09.1975 1 Ob 177/75
nur: Gesellschaftsverträge sind Verträge der wirtschaftlichen Organisation. Es genügt daher nicht, dass mehrere Personen an dem Eintritt eines bestimmten Erfolges interessiert sind oder dass sie in einfacher Rechtsgemeinschaft stehen. (T1) nur: Es muss eine, wenn auch lose, Gemeinschaftsorganisation zwischen den Beteiligten vereinbart sein, die jedem Partner gewisse Einwirkungsrechte oder Mitwirkungsrechte gibt. (T2) Veröff: GesRZ 1976,57
- 5 Ob 572/78
Entscheidungstext OGH 18.04.1978 5 Ob 572/78
Beisatz: Ein solcher Gesellschaftsvertrag bedarf keiner bestimmten Form und kann stillschweigend zustandekommen. (T3) Veröff: GesRZ 1978,169
- 8 Ob 520/78
Entscheidungstext OGH 14.06.1978 8 Ob 520/78
nur T1
- 4 Ob 351/78
Entscheidungstext OGH 24.10.1978 4 Ob 351/78
nur: Damit eine Erwerbsgesellschaft vorliegt, müssen die Vertragspartner eine gemeinsame Wirtschaftsorganisation bilden. Es muss eine, wenn auch lose, Gemeinschaftsorganisation zwischen den Beteiligten vereinbart sein, die jedem Partner gewisse Einwirkungsrechte oder Mitwirkungsrechte gibt. Durch diese Einwirkungsrechte unterscheidet sich die Gesellschaft von den sogenannten partiarischen Geschäften. (T4)
- 6 Ob 731/78
Entscheidungstext OGH 23.11.1978 6 Ob 731/78
Beis wie T3
- 1 Ob 581/79
Entscheidungstext OGH 18.04.1979 1 Ob 581/79
- 7 Ob 802/79
Beis wie T3; Beisatz: Lebensgefährten (T5) Veröff: SZ 53/20
- 7 Ob 6/81
Entscheidungstext OGH 19.02.1981 7 Ob 6/81
Auch; nur: Gesellschaftsverträge sind Verträge der wirtschaftlichen Organisation. Es genügt daher nicht, dass mehrere Personen an dem Eintritt eines bestimmten Erfolges interessiert sind oder dass sie in einfacher Rechtsgemeinschaft stehen. Damit eine Erwerbsgesellschaft vorliegt, müssen die Vertragspartner eine gemeinsame Wirtschaftsorganisation bilden. Es muss eine, wenn auch lose, Gemeinschaftsorganisation zwischen den Beteiligten vereinbart sein, die jedem Partner gewisse Einwirkungsrechte oder Mitwirkungsrechte gibt. (T6) Beis wie T3; Veröff: GesRZ 1981,173
- 2 Ob 506/81
Entscheidungstext OGH 26.05.1981 2 Ob 506/81
nur T6; Veröff: MietSlg 33213
- 4 Ob 122/80
Entscheidungstext OGH 07.07.1981 4 Ob 122/80
nur T4; Veröff: Arb 9996 = JBl 1982,330
- 6 Ob 579/83
nur T6, Veröff: RdW 1983,43 = GesRZ 1983,156 = SZ 56/101
- 1 Ob 649/83
Entscheidungstext OGH 29.06.1983 1 Ob 649/83
nur T6
- 4 Ob 549/82
Entscheidungstext OGH 04.10.1983 4 Ob 549/82
nur T6; Veröff: RdW 1984,41
- 8 Ob 22/85
Entscheidungstext OGH 24.10.1985 8 Ob 22/85
nur: Damit eine Erwerbsgesellschaft vorliegt, müssen die Vertragspartner eine gemeinsame Wirtschaftsorganisation bilden. Es muss eine, wenn auch lose, Gemeinschaftsorganisation zwischen den Beteiligten vereinbart sein, die jedem Partner gewisse Einwirkungsrechte oder Mitwirkungsrechte gibt. (T7)
- 1 Ob 580/87
Vgl
- 1 Ob 593/87
nur T2
- 2 Ob 50/89
nur T6; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Betreuung eines jahrelang im Koma liegenden Familienangehörigen durch die Familienmitglieder in Form einer bürgerlich - rechtlichen Gesellschaft. (T8) Veröff: ZVR 1990/48 S 139 = SZ 62/71 = RZ 1989/81 S 220 = JBl 1989,587 (Reich - Rohrwig)
- 8 Ob 707/89
Vgl auch; Beis wie T8; Beisatz: Selbst die Verfolgung ideeller Zwecke schließt nicht aus, dass sich mehrere Personen in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisieren. (T9) Veröff: GesRZ 1991,219 = JBl 1991,645 = ecolex 1991,536
- 10 Ob 523/94
Vgl auch; Beisatz: hier: Gelegenheitsgesellschaft in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Vertragsgegenstand bloß die Durchführung eines einzelnen Geschäftes, nämlich die Beteiligung an einem bestimmten Zwangsversteigerungsverfahren, umfasst. (T10) Veröff: SZ 70/109
- 2 Ob 197/98d
nur: Es genügt daher nicht, dass mehrere Personen an dem Eintritt eines bestimmten Erfolges interessiert sind oder dass sie in einfacher Rechtsgemeinschaft stehen. Es muss eine, wenn auch lose, Gemeinschaftsorganisation zwischen den Beteiligten vereinbart sein, die jedem Partner gewisse Einwirkungsrechte oder Mitwirkungsrechte gibt. (T11)
- 2 Ob 200/98w
nur: Es genügt nicht, dass mehrere Personen an dem Eintritt eines bestimmten Erfolges interessiert sind oder dass sie in einfacher Rechtsgemeinschaft stehen. Es muss eine, wenn auch lose, Gemeinschaftsorganisation zwischen den Beteiligten vereinbart sein, die jedem Partner gewisse Einwirkungsrechte oder Mitwirkungsrechte gibt. (T12); Beis wie T3; Beisatz: Für die Annahme eines schlüssigen Abschlusses einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts genügt die Aussicht, später Mitbewohner eines zu erwerbenden Hauses zu werden, nicht. (T13)
- 6 Ob 135/99t
Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Es muss zumindest eine schlüssige Willenseinigung der Lebensgefährten zu einer wechselseitigen Bindung mit konkreten Rechten und Pflichten vorliegen, damit von einem Gesellschaftsvertrag gesprochen werden kann. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts liegt nicht vor, wenn die Lebensgemeinschaft nicht partnerschaftlich sondern hierarchisch ausgerichtet ist. (T14)
- 8 Ob 72/00x
Vgl
- 5 Ob 174/09p
nur T2
- 6 Ob 117/18a
Auch; nur T6
- 5 Ob 199/20f
Vgl