RS OGH 1955/1/10 IIIZR153/53

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Veröffentlicht am 10.01.1955
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Norm

ABGB §1157

Rechtssatz

Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer aus dem Arbeitsvertrag geht dahin, daß der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht eine Belastung mit solchen Schäden und Schadenersatzansprüchen zumuten darf, die letztlich aus der besonderen Gefahr der übertragenen Arbeit folgen und als solche auch dann zum typischen, vom Unternehmer zu tragenden Betriebsrisiko gehören können, wenn sie im Einzelfall vom Arbeitnehmer schuldhaft herbeigeführt worden sind. Die Entscheidung ist auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen. Zusammenstellung der Umstände, die bei dieser Entscheidung zu berücksichtigen sind.

Veröff: NJW 1955,458

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1955:RS0103132

Dokumentnummer

JJR_19550110_AUSL000_0030ZR00153_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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