Norm
ABGB §1151 IARechtssatz
Die vertragliche Zuerkennung einer bestimmten Dienststellung gewährt dem Dienstnehmer ohne Rücksicht auf die Ausübung der damit verbundenen Tätigkeit die aus dieser Stellung sich ergebenden Rechte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0026333Dokumentnummer
JJR_19550111_OGH0002_0040OB00113_5400000_001