Norm
AngG §1 VRechtssatz
Kanzleiarbeit im Sinne des AngG ist jede Schreibarbeit, mit der eine gewisse, wenn auch nicht weitgehende geistige Tätigkeit verbunden ist, als jede Schreibarbeit, die über das bloße Abschreiben hinausgeht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0027832Dokumentnummer
JJR_19550111_OGH0002_0040OB00166_5400000_002