Norm
ABGB §1151 VIIIRechtssatz
Hat auch nur eines der Gruppenarbeitsmitglieder einen Entlassungsgrund gesetzt, so kann die ganze Gruppe entlassen werden, woferne sie nicht einen vollwertigen Ersatz beizustellen in der Lage ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer, Angestellte, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Gruppendienstvertrag, Gruppenarbeitsvertrag, Kapellmeistervertrag, Musikkapelle, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Handelsagent, VertreterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0029196Dokumentnummer
JJR_19550111_OGH0002_0040OB00120_5400000_001