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L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §1 Abs2 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde des K in W, vertreten durch Dr. Stefan Messner, Rechtsanwalt in Schwanenstadt, Linzer Straße 2, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung vom 27. September 2001, Zl. Agrar(Bod)-100045/9- 2001, betreffend Grundzusammenlegung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im Zusammenlegungsverfahren W erließ die Agrarbezirksbehörde Gmunden (AB) mit Bescheid vom 27. März 1997 den Zusammenlegungsplan.
Gegen diesen Plan erhobenen mehrere Parteien des Zusammenlegungsverfahrens, darunter auch der Beschwerdeführer, Berufung.
Die Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Landesagrarsenates (LAS) vom 30. April 1998 abgewiesen. Der Zusammenlegungsplan wurde aber auf Grund der Berufung einer anderen Partei aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die AB zurück verwiesen.
Mit Bescheid vom 10. April 2001 erließ die AB neuerlich den Zusammenlegungsplan im Teilgebiet X der Zusammenlegung W.
Gegen diesen Zusammenlegungsplan erhob der Beschwerdeführer Berufung. Darin brachte er vor, er wolle seine "auswärtigen Parzellen" angrenzend an seine Hauswiese zugeteilt erhalten. Außerdem solle der Weg Grundstück Nr. 3470 so weit nach Norden verlegt werden, dass eine gerade Grenze zwischen den Ortschaften X und U gebildet werde. Der Weg Grundstück Nr. 3463 solle eben verlaufen und nicht über eine Böschung führen und der Weg Grundstück Nr. 3517 sei unnötig. Auch mit dem Verlauf der Gemeindestraße sei der Beschwerdeführer nicht einverstanden.
Die belangte Behörde beauftragte ihr agrartechnisch sachkundiges Mitglied mit der Durchführung von Erhebungen.
In seinem Erhebungsbericht vom 5. September 2001 führte dieses Mitglied Folgendes aus:
Die Grundabfindung des Beschwerdeführers habe sich gegenüber der Erstauflage des Zusammenlegungsplanes im Jahre 1997 praktisch nicht verändert. Lediglich das Neugrundstück 3462 - der Hauskomplex - habe sich geringfügig wertmäßig von 203.385,00 auf 203.708,40 um 323,30 Wertschillinge bzw. flächenmäßig von 5.768 m2 um 14 m2 auf 5.782 m2 vergrößert. Diese minimale Änderung habe jedoch auf das Ergebnis des agrartechnischen Vergleichs zwischen Altstand und Neustand gegenüber dem Zusammenlegungsplan aus dem Jahr 1997 keinen Einfluss, sodass diesbezüglich auf den Erhebungsbericht vom 18. März 1998 verwiesen werde.
Was die Zuteilung der "auswärtigen Parzellen" betreffe, so spreche der Beschwerdeführer damit die Verlegung des Neugrundstückes 3467 in den Bereich des Hausgrundstückes 3462 an. Bereits anlässlich der Erstberufung habe der Beschwerdeführer darauf verwiesen, dass dieser Komplex für den Fall, dass verlegt werde, an den Hofkomplex angeschlossen werden müsse. Das Neugrundstück 3467 sei bereits im Altstand als Altkomplex cf 1 im Eigentum des Beschwerdeführers gestanden. Gegenüber dem Altstand sei der Komplex weitgehend unverändert geblieben, lediglich im südöstlichen Bereich seien zwei bestehende Ausläufer in Richtung Osten auf einen Ausläufer vereinigt worden. Eine Verlegung des gesamten Komplexes zum Neugrundstück 3462 wäre - wie bereits im Erhebungsbericht vom 18. März 1998 festgestellt - problematisch, da auf Grundstück 3467 entlang dessen Nordostgrenze ein Obstgarten stocke und der südöstliche Teil aus einer Waldfläche gebildet werde.
Eine Verlegung der Gemeindestraße, Grundstück 3474, stehe nicht im ursächlichen Zusammenhang mit dem Zusammenlegungsverfahren, sondern sei eine Frage der Willensbildung der Gemeinde. Eine Verlegung sei im Rahmen des Zusammenlegungsverfahrens auch nicht erforderlich.
Auch die Frage der Verlegung des Weggrundstückes 3470 sei bereits anlässlich der Berufung gegen den Zusammenlegungsplan des Jahres 1997 ausführlich behandelt worden. Der Beschwerdeführer fordere, dass dieser Weg in Richtung Norden in den Grenzbereich der Ortschaften X und U verlegt werden solle. Von dieser Wegverlegung wären die Grundstücke 3472 der Ehegatten N und I Sch sowie 3471 der Ehegatten F und A Y betroffen. Die Ehegatten Y seien auch Eigentümer des außerhalb des Zusammenlegungsgebietes gelegenen Grundstückes Nr. 2932. Von beiden Parteien sei im Hinblick auf die Ausformung der genannten Grundstücke keine Berufung eingebracht worden. Die geforderte Grenzänderung sei aus agrartechnischer Sicht insofern als problematisch zu betrachten, weil das Grundstück 3471 der Ehegatten Y bei einer Nordexposition eine größere Hangneigung aufweise als das Grundstück 3472 der Ehegatten E. Überdies erschließe der gegenständliche Weg, welcher im Rahmen des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen auf einer Länge von 125 m als "Wirtschaftsweg K" in Schotter ausgebaut und mit Betonspuren versehen werden solle, auch den nördlichen Teil des Neugrundstückes 3467 des Beschwerdeführers sowie das Neugrundstück 3468 einer anderen Partei. Die ordnungsgemäße Erschließung dieses Grundstückes wäre bei der beantragten Wegverlegung nicht mehr gewährleistet.
Das Weggrundstück 3517 stehe nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Abfindung des Beschwerdeführers; vielmehr sei es zur Erschließung des Neugrundstückes 3519 einer anderen Partei gebildet worden und solle in das öffentliche Gut übernommen werden. Das Grundstück 3519 befinde sich im Bereich einer ausgeprägten Geländekuppe, der westliche Bereich könne nur von der öffentlichen Straße Grundstück 3515 aus erschlossen werden. Ohne die Ausscheidung des Grundstückes 3517 wäre die Einräumung einer Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes zugunsten des Grundstückes 3519 erforderlich gewesen. Da dieses Grundstück ebenso wie die angrenzenden Grundstücke 3518 und 3516 ein Ackergrundstück darstellten und während des Jahres wiederholt Bewirtschaftungsmaßnahmen erforderlich seien, sei der Ausscheidung eines eigenen Weggrundstückes gegenüber der Einräumung einer Dienstbarkeit der Vorrang zu geben. Dieser Weg werde im Rahmen des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen bei einer Länge von 35 m auch in Form eines mit Betonspuren versehenen Schotterweges ausgebaut.
Der Weg 3463 sei zur Erschließung der angrenzenden land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke - neben anderen auch des Grundstückes 3467 des Beschwerdeführers - weitgehend auf der Trasse des bisherigen alten Weges gebildet worden und solle in das öffentliche Gut ausgeschieden werden. Im Rahmen des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen erfolge ein Ausbau als Schotterweg mit Betonspuren. Im Bereich der Neugrundstücke 3464 und 3465 bzw. der südlich des Weges gelegenen Grundstücke 3556, 3555, 3456 und 3455 bestehe entlang des Weges eine mit Obstbäumen bestockte Böschung. Im Altbestand sei sowohl südlich als auch nördlich der Böschung ein Wirtschaftsweg verlaufen; nunmehr solle der südliche Weg aufgelassen werden. Der neue Weg könne sowohl südlich - also am Hangfuß der Böschung - als auch nördlich entlang der Oberkante der Böschung geführt werden. Durch die von der AB gewählte nördliche Trassenführung werde eine Einebnung der Böschung und Rodung der Obstbäume vermieden. Im Übrigen habe die gewählte Trassenführung keine negativen Auswirkungen auf die Grundabfindung des Beschwerdeführers.
Dieser Erhebungsbericht wurde dem Beschwerdeführer mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht und bei der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde erörtert.
Der Beschwerdeführer erklärte, die Gemeinde habe ihm bei einer Bauverhandlung 1968 eine Verlegung des öffentlichen Weges neben seinem Hof in Aussicht gestellt. Wege sollten geradlinig und nicht so kurvig gebaut werden wie im Zusammenlegungsplan vorgesehen. Die Straße sollte nicht über die Böschung gebaut werden. Es handle sich um einen alten Rechtsweg, wo jeder gefahren sei. Der Beschwerdeführer habe der AB zugesagt, mehr zu zahlen, wenn die Wege besser trassiert würden. Die Zusammenlegung habe ihr Ziel nicht erreicht. Eine Grundzusammenlegung habe die Aufgabe, die Anzahl der Besitzkomplexe zu verringern. Er sei mit seiner Abfindung nicht einverstanden.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 27. September 2001 wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.
In der Begründung heißt es nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, die Ermittlungen hätten ergeben, dass die Grundabfindung des Beschwerdeführers den gesetzlichen Abfindungsregeln (§ 19 FLG) und Neuordnungsgrundsätzen (§ 15 Abs. 1 FLG) entspreche. Bereits im Bescheid vom 30. April 1998 habe die belangte Behörde festgehalten, dass die Zusammenlegungsvorteile des Beschwerdeführers verhältnismäßig gering seien. Der Umstand, dass die Erwartungen einer Partei nicht befriedigt würden, mache ihre Grundabfindung nicht gesetzwidrig. Die Ausgangssituation im gegenständlichen Fall sei dadurch geprägt gewesen, dass der Beschwerdeführer nur fünf Besitzkomplexe mit einem Gesamtausmaß von 14.091 m2 und einem Gesamtwert von 453.623,10 Wertschillingen in das Zusammenlegungsverfahren eingebracht habe. Seine Grundabfindung umfasse vier Besitzkomplexe mit einer Gesamtfläche von 13.865 m2 und einem Gesamtwert von 451.649,10 S. Im Erhebungsbericht des agrartechnisch sachkundigen Senatsmitgliedes vom 5. September 2000 seien Umstände aufgezeigt worden, die gegen die Änderungswünsche des Beschwerdeführers sprächen. Im Übrigen werde auf die Berufungsentscheidung der belangten Behörde vom 30. April 1998 verwiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Grundabfindung entspreche weder den Abfindungsregeln noch den Neuordnungsgrundsätzen des § 15 Abs. 1 FLG.
Da die belangte Behörde ihren Bescheid unzureichend begründet habe, sei es schwierig, Ausführungen zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit desselben zu machen.
Der Beschwerdeführer habe in seiner Berufung geltend gemacht, dass er das Grundstück 3467 an sein Hausgrundstück 3462 verlegt haben wolle. Dieses Begehren entspreche den gesetzlichen Zielen. Das Interesse des Beschwerdeführers liege darin, dass er einen zusammenhängenden Grund haben wolle, der nicht durch Grundstücke Anderer geteilt sei, sodass sein zersplitterter Grundbesitz behoben und damit den Zielen des FLG entsprochen werde. Die Ausführungen im Erhebungsbericht, die gegen eine solche Zusammenlegung sprechen, seien nicht nachvollziehbar.
Es sei auch unzutreffend, dass die Verlegung der Gemeindestraße nicht Gegenstand des Zusammenlegungsverfahrens sei.
Die Ausführungen im Erhebungsbericht des agrartechnischen sachkundigen Mitgliedes der belangten Behörde im Zusammenhang mit den Weggrundstücken 3470, 3517 und 3463 seien nicht nachvollziehbar. Der Wunsch nach Verlegung des Weggrundstückes 3470 durch den Beschwerdeführer sei auch dadurch bedingt, dass sein Grundstück 3473 vom Weg 3470 und der Straße 3474 (Gemeindestraße) umgrenzt sei, was dem Ziel einer besseren Agrarstruktur widerspreche.
Die Begründung im angefochtenen Bescheid entspreche nicht dem § 60 AVG. Es genüge nicht, auf ein Sachverständigengutachten zu verweisen.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 1 Abs. 1 des Oberösterreichischen Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979, LGBl. Nr. 73/1979 (O.ö. FLG 1979) können im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch
1. die Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie
2. die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten in einem Zusammenlegungsverfahren verbessert oder neu gestaltet werden.
Nach § 1 Abs. 2 O.ö. FLG 1979 sind zur Erreichung dieser Ziele in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch
1. Mängel der Agrarstruktur (wie zum Beispiel zersplitterter Grundbesitz, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- oder Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeformen, ungünstige Wasserverhältnisse, unzureichende naturräumliche Ausstattung) oder
2. Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (wie z.B. die Errichtung, Änderung oder Auflassung von Eisenbahnen, Straßen und Wegen, Wasserläufen, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- oder Abwasseranlagen, Hochwasser-, Wildbach- oder Lawinenschutzbauten, Schulbauten, Sportplätzen, Friedhöfen).
Nach § 15 Abs. 1 O.ö. FLG 1979 ist die Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes die Festlegung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, der neuen Flureinteilung sowie der dieser entsprechenden Eigentums- oder sonstigen Rechtsverhältnisse. Die Agrarbehörde hat bei der Neuordnung des Zusammenlegungsgebiets eine Gesamtlösung in rechtlicher, wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht anzustreben und dabei auf eine den Raumordnungszielen und -grundsätzen (§ 2 O.ö. Raumgesetz 1994) entsprechende, geordnete Entwicklung des ländlichen Lebens-, Wirtschafts- und Naturraums sowie auf eine geordnete Entwicklung der Betriebe Bedacht zu nehmen. Sie hat dabei die Bestimmungen des § 1 zu beachten, die Interessen der Parteien und der Allgemeinheit gegenseitig abzuwägen und zeitgemäße betriebswirtschaftliche, volkswirtschaftliche und ökologische Erkenntnisse zu berücksichtigen. Bei der Neuordnung sind ökologische Maßnahmen, wie vor allem die Erhaltung, Neustrukturierung und Neuschaffung von Ökoverbundsystemen anzustreben.
Nach Abs. 1 des mit "Gesetzmäßigkeit der Abfindung" überschriebenen § 19 O.ö. FLG 1979 hat jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, Anspruch, unter Anrechnung der Grundaufbringung gemäß § 16 Abs. 2 entsprechend dem Wert ihrer in das Verfahren einbezogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Hiebei ist insbesondere auf die lagebedingten Eigenschaften und Nutzungsmöglichkeiten (§ 12 Abs. 2) der Grundstücke Bedacht zu nehmen.
Nach § 19 Abs. 7 O.ö. FLG 1979 müssen alle Grundabfindungen einer Partei in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit allen in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei weitgehend entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei ermöglichen. Grundabfindungen, die eine vollständige Umstellung des Wirtschaftsbetriebes zur Folge hätten, dürfen nur mit Zustimmung der Partei zugewiesen werden. Die Grundabfindungen müssen aus Grundflächen bestehen, die eine günstige Form und Größe aufweisen und ausreichend erschlossen sind.
Nach § 19 Abs. 8 leg. cit. hat unter Berücksichtigung der Grundaufbringung gemäß § 16 Abs. 2 das Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten Grundabfindungen einer Partei dem Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen. Unvermeidliche Abweichungen sind bis einschließlich einem Fünftel dieses Verhältnisses zulässig.
Nach § 19 Abs. 9 O.ö. FLG 1979 ist der Bemessung der Abfindung der Abfindungsanspruch (Abs. 1) zugrunde zu legen. Der Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindung darf - unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 - nicht mehr als fünf vom Hundert des Wertes des Abfindungsanspruches betragen und ist in Geld auszugleichen. Geldwertänderungen im Ausmaß von mehr als einem Zwanzigstel zwischen dem Zeitpunkt der Erlassung des Bewertungsplanes und dem Zeitpunkt der Verfügung des Geldausgleiches sind beim Geldausgleich zu berücksichtigen. Als Maßstab ist der Agrarindex (Index der Erzeugnisse insgesamt) oder ein an seine Stelle tretender Index heranzuziehen.
Die Gesetzmäßigkeit der Abfindung des Beschwerdeführers ist an § 19 O.ö. FLG 1979 zu messen. Nur soweit im Rahmen dieser Bestimmung auch die Zielbestimmungen des § 1 und die Anordnung des § 15 über die Gestaltung der Neuordnung Eingang gefunden haben, wäre aus den Zielbestimmungen und den Bestimmungen über die Neuordnung für den Beschwerdeführer etwas zu gewinnen.
Einen Verstoß gegen die Bestimmungen des § 19 O.ö. FLG 1979 vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun.
Er bemängelt, dass seinen Wünschen, die der Zielsetzung des O.ö. FLG 1979 entsprächen, nicht Rechnung getragen worden sei.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Partei eines Zusammenlegungsverfahrens keinen Anspruch darauf, in einer ganz bestimmten Weise und für sie optimal abgefunden zu werden (vgl. das Erkenntnis vom 25. März 1999, 97/07/0069, und die dort angeführte Rechtsprechung).
Ein Anspruch einer Partei auf die Herstellung eines verbesserten Zustands der in ein Zusammenlegungsverfahren einbezogenen Grundstücke besteht nicht.
Mit dem Vorbringen, dass seinem Wunsch nach Zusammenlegung seiner "äußeren Parzellen" mit dem Hauskomplex nicht Rechnung getragen worden sei, vermag der Beschwerdeführer daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.
Nach § 102 Abs. 4 lit. e O.ö. FLG 1979 sind von der Zuständigkeit der Agrarbehörde in einem Zusammenlegungsverfahren die Angelegenheiten der Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde ausgeschlossen.
Eine Umlegung einer Gemeindestraße konnte im Rahmen des Zusammenlegungsverfahrens entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers daher von der Agrarbehörde gar nicht vorgenommen werden.
Was die übrigen Wege betrifft, so hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt, dass und aus welchen Gründen zwischen diesen Wegen und seiner Abfindung ein Zusammenhang besteht, der die Abfindung des Beschwerdeführers gesetzwidrig erscheinen ließe.
Der Beschwerdeführer hat sich im Verwaltungsverfahren darauf beschränkt, zu fordern, dass diese Wege teils überhaupt nicht, teils an anderer Stelle oder auf andere Art hergestellt werden.
Wie sich aus den Ausführungen im Erhebungsbericht des agrartechnisch sachkundigen Mitgliedes der belangten Behörde ergibt, handelt es sich dabei um Wege, die im Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen festgelegt sind. Die Entscheidung darüber, ob, wo und auf welche Art diese Wege hergestellt werden, wurde nicht im Zusammenlegungsplan getroffen, sondern in einem gesonderten Bescheid, nämlich dem Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist aber nicht der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, sondern der Zusammenlegungsplan, weshalb das Vorbringen des Beschwerdeführers über die Festlegung der Wege ins Leere geht.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 501/2001.
Wien, am 21. Februar 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001070160.X00Im RIS seit
08.05.2002