RS OGH 1955/1/11 4Ob121/54, 4Ob102/57, 4Ob30/58, 4Ob122/58, 4Ob71/75, 4Ob33/76, 4Ob93/77, 4Ob116/77,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.01.1955
beobachten
merken

Norm

ABGB §1162 IIIA
AngG §27 C1

Rechtssatz

Ob eine Entlassung rechtzeitig oder verspätet vorgenommen wurde, lässt sich nur nach den Umständen des einzelnen Falles richtig beurteilen. Die Unterlassung der sofortigen Geltendmachung eines Entlassungsgrundes führt dann nicht zur Verwirkung des Entlassungsrechtes, wenn das Zögern in der Sachlage begründet war (drei Tage).

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten