Norm
DSt 1872 §29 Abs6Rechtssatz
Auch bei einer Beschwerde gegen einen Ablassungsbeschluß seitens des Anzeigers gemäß § 53 Z 3 DSt 1872 kann, wenn dieser Beschwerde Erfolg beschieden ist, das Disziplinarverfahren ungeachtet der im § 47 Z 3 DSt 1872 statuierten Beschränkungen sowohl in der Richtung der Verletzung der Berufspflichten als auch in der Richtung der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes durchgeführt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0055977Dokumentnummer
JJR_19550111_OGH0002_0000DS00086_5400000_001