Norm
AngG §27 Z6 E6cRechtssatz
Die gegenüber dem Dienstgeber ausgestoßene Drohung, er solle ihn nicht anfassen, sonst fliege er durch den Saal an die Wand, stellt den Entlassungsgrund der erheblichen Ehrverletzung dar (§ 27 Z 6 AngG).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, Angestellte, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Bedrohung, TätlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0029805Dokumentnummer
JJR_19550111_OGH0002_0040OB00121_5400000_001