Norm
ZPO §232Rechtssatz
Wird über einen mit Klage geltend gemachten Anspruch versehentlich im Urteil nicht entschieden, so kann entweder ein Ergänzungsurteil beantragt oder die nicht vollständige Erledigung mit Berufung angefochten werden. Wenn der Kläger weder zeitgerecht ein Ergänzungsurteil beantragt noch Berufung erhebt, so erlischt die Streitanhängigkeit und steht es dem Kläger frei, nunmehr den nicht mehr erledigten Anspruch neuerlich mit Klage geltend zu machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0039435Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.02.2021