Norm
GAngG §1Rechtssatz
Ein selbständiger Revierjäger, den die Pirschführung, das Ausmachen und Bestätigen des Wildes und gelegentlich die Wildverwertung obliegt, unterliegt dem Gutsangestelltengesetz.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0061106Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.06.2020