RS OGH 1955/1/11 4Ob166/54

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Veröffentlicht am 11.01.1955
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Norm

AngG §1 II
HGHAngG §1 Abs5

Rechtssatz

Hauptsächliche Inanspruchnahme einer Angestellten, die nebenbei noch Hausgehilfenarbeit zu leisten hat, wenn die Bürotätigkeit die normale Arbeitszeit der Angestellten derart in Anspruch nahm, daß ihr hiedurch für die Verrichtung häuslicher Arbeiten nur noch eine beschränkte Zeit übrig blieb.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 166/54
    Entscheidungstext OGH 11.01.1955 4 Ob 166/54
    Veröff: JBl 1955,282 = Arb 6146

Schlagworte

SW: Hausgehilfengesetz, Angestelltengesetz, Mischtätigkeit, gemischte Tätigkeit, Zeitausmaß, Zeitaufwand, vorwiegend, untergeordnet, Dienste, Erwerbstätigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0029187

Dokumentnummer

JJR_19550111_OGH0002_0040OB00166_5400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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