Norm
AngG §1 IIRechtssatz
Hauptsächliche Inanspruchnahme einer Angestellten, die nebenbei noch Hausgehilfenarbeit zu leisten hat, wenn die Bürotätigkeit die normale Arbeitszeit der Angestellten derart in Anspruch nahm, daß ihr hiedurch für die Verrichtung häuslicher Arbeiten nur noch eine beschränkte Zeit übrig blieb.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Hausgehilfengesetz, Angestelltengesetz, Mischtätigkeit, gemischte Tätigkeit, Zeitausmaß, Zeitaufwand, vorwiegend, untergeordnet, Dienste, ErwerbstätigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0029187Dokumentnummer
JJR_19550111_OGH0002_0040OB00166_5400000_003