RS OGH 1955/1/12 3Ob812/54, 2Ob156/65

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Veröffentlicht am 12.01.1955
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Norm

ABGB §918 IVa
ABGB §1062
EVHGB Art8 Nr21
HGB §373

Rechtssatz

Beim Specieskauf ist Zurückweisung der Ware notwendigerweise gänzlicher oder teilweiser Rücktritt. Teilweiser Rücktritt bei nur teilweiser Vertragswidrigkeit der Ware zulässig. Bei unbegründetem teilweisem Rücktritt des Käufers kann der Verkäufer diesen mit Auflösung des ganzen Vertrages beantworten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0018364

Dokumentnummer

JJR_19550112_OGH0002_0030OB00812_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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