Norm
ABGB §918 IVaRechtssatz
Beim Specieskauf ist Zurückweisung der Ware notwendigerweise gänzlicher oder teilweiser Rücktritt. Teilweiser Rücktritt bei nur teilweiser Vertragswidrigkeit der Ware zulässig. Bei unbegründetem teilweisem Rücktritt des Käufers kann der Verkäufer diesen mit Auflösung des ganzen Vertrages beantworten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0018364Dokumentnummer
JJR_19550112_OGH0002_0030OB00812_5400000_001