Norm
ABGB §1295 IcRechtssatz
Wenn der Beklagte (Ortsgruppenleiter) nach einer Aussprache mit dem Dienstgeber, in der er für die Arbeiter Stellung bezog, die Entlassung des Klägers forderte, kann darin eine Handlung aus besonders verwerflicher Gesinnung oder eine besonders schimpfliche Handlung nicht gesehen werden. Zu einer solchen Handlung genügt die Wahrnehmung von Interessen der NSDAP nicht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: NationalsozialismusEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0038263Dokumentnummer
JJR_19550112_OGH0002_0020OB00974_5400000_001