RS OGH 1955/1/12 2Ob974/54

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.01.1955
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Norm

ABGB §1295 Ic
KVG §7

Rechtssatz

Wenn der Beklagte (Ortsgruppenleiter) nach einer Aussprache mit dem Dienstgeber, in der er für die Arbeiter Stellung bezog, die Entlassung des Klägers forderte, kann darin eine Handlung aus besonders verwerflicher Gesinnung oder eine besonders schimpfliche Handlung nicht gesehen werden. Zu einer solchen Handlung genügt die Wahrnehmung von Interessen der NSDAP nicht.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 974/54
    Entscheidungstext OGH 12.01.1955 2 Ob 974/54

Schlagworte

SW: Nationalsozialismus

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0038263

Dokumentnummer

JJR_19550112_OGH0002_0020OB00974_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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