Norm
AngVersG §49 Abs1Rechtssatz
Wenn der Anspruch des Verletzten gemäß § 12 KFG auf einen Höchstbetrag beschränkt ist, kann der Anspruch nur im Rahmen dieses Höchstbetrages gemäß § 1542 Abs 1 RVO, § 49 Abs 1 AngVersG auf den Sozialversicherungsträger übergehen. Zuerst gelangt der Sozialversicherungsträger aus dem Höchstbetrag zum Zuge. Der Verletzte kann Ersatz nur begehren, wenn nach Abzug der Leistung des Sozialversicherungsträgers von dem Höchstbetrag etwas für in übrig bleibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0050332Dokumentnummer
JJR_19550112_OGH0002_0020OB00806_5400000_001