Norm
EO §1 Z5 IIERechtssatz
Ein gerichtlicher Vergleich ist auch in der Form möglich, dass auf den Inhalt eines im Akte erliegenden außergerichtlichen Übereinkommen Bezug genommen und dies zum Inhalte des gerichtlichen Vergleiches erhoben wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0000108Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.01.2013