Norm
ABGB §451 ARechtssatz
Zur Begründung eines Pfandrechtes an einer beweglichen Sache gemäß § 451 ABGB ist zwar notwendig, dass der Pfandgläubiger das Pfand in Verwahrung nimmt. Es ist aber keineswegs erforderlich, dass er dies selbst tut, vielmehr kann auch der Gegenstand einem Dritten als Pfandhalter zur Verwahrung für den Gläubiger übergeben werden. In einem solchen Falle handelt es sich nicht um eine Übergabe durch Besitzanweisung, da diese voraussetzt, dass sich der Gegenstand schon zur Zeit der Verpfändung in Händen eines Dritten befindet, sondern es nimmt im ersteren Falle von vornherein der Dritte die Sache als Pfandhalter des Pfandgläubigers in Verwahrung.
Die bedingungslose Verpflichtung, die erst später einlangende Ware als Pfandwahrerin der Klägerin zu übernehmen, muss daher zumindest als Verzicht auf die Geltendmachung der Rechte nach § 50 der Spediteurbedingungen gegenüber der klagenden Partei bezüglich der nicht konnexen Forderung gewertet werden (Lombardkredit auf eingelagerte Waren).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0018026Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.05.2011