TE Vfgh Beschluss 1999/3/10 B335/99

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Veröffentlicht am 10.03.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen den - den Bescheid einer Gemeinde betreffend Getränkesteuer aufhebenden - Vorstellungsbescheid mangels Legitimation

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 11. Jänner 1999, Gem - 521363/4 - 1998 - WA, wurde der Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Bad Schallerbach vom 30. Juni 1998, mit welchem die Getränkesteuer festgesetzt und der Antrag auf Rückzahlung der Getränkesteuer für die Jahre 1992 und 1993 zurückgewiesen sowie der Antrag auf Rückzahlung für die Jahre 1994 bis 1996 abgewiesen wurde, Folge gegeben, der angefochtene Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Bad Schallerbach aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Marktgemeinde Bad Schallerbach verwiesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums sowie die Verletzung in sonstigen Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm behauptet wird.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Eine Beschwerdebehauptung nach Art144 Abs1 B-VG begründet nur dann die Beschwerdelegitimation, wenn die behauptete Rechtsverletzung wenigstens möglich ist (vgl. VfSlg. 5038/1965, 5712/1968, 9002/1980, VfGH vom 6.10.1997, B1496/96).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 9710/1983, 9878/1983, 10166/1984, 12437/1990, VfGH vom 6.10.1997, B1496/96, 29.9.1998, B619/98) können den Spruch nicht tragende Begründungselemente eines Vorstellungsbescheides keine Bindungswirkung entfalten. Da mit dem angefochtenen Bescheid der Vorstellung der Beschwerdeführerin Folge gegeben wurde und der von ihr bekämpfte Bescheid aufgehoben wurde, ist hier eine Verletzung in subjektiven Rechten durch den Vorstellungsbescheid ausgeschlossen. Die in der Begründung des Vorstellungsbescheides enthaltene Aussage, daß bei der neuerlichen Entscheidung daher der Rückzahlungsantrag für den gesamten Zeitraum abzuweisen sein wird, stellt kein den Spruch tragendes Begründungselement des Vorstellungsbescheides dar und kann daher keine Bindungswirkung entfalten.

2. Die Beschwerde war daher mangels Legitimation der Beschwerdeführerin zurückzuweisen.

3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Gemeinderecht, Vorstellung, Bindung (der Verwaltungsbehörden an Bescheide)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B335.1999

Dokumentnummer

JFT_10009690_99B00335_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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