Norm
ABGB §613Rechtssatz
Wurde bei der Abhandlung eine Nacherbeneinsetzung übergangen, kann keine Wiederaufnahme des Nachlaßverfahrens erfolgen. Der Nacherbe muß daher im Rechtswege seine Ansprüche geltend machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0008435Dokumentnummer
JJR_19550112_OGH0002_0010OB00690_5400000_001