RS OGH 1955/1/12 1Ob330/54, 4Ob557/75

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Veröffentlicht am 12.01.1955
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Norm

ZPO §376
ZPO §496 Abs3
ZPO §503 Z2 C6

Rechtssatz

Wenn seitens einer Partei im Verfahren vor dem Erstgericht auf ihre Vernehmung verzichtet wird, so wirkt ein solcher Verzicht nicht ohne weiters auch für das Berufungsverfahren, wenn dieses die vom Erstgericht aufgenommenen Beweise zwecks Vornahme abweichender Feststellungen wiederholt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0040628

Dokumentnummer

JJR_19550112_OGH0002_0010OB00330_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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