Norm
ZPO §376Rechtssatz
Wenn seitens einer Partei im Verfahren vor dem Erstgericht auf ihre Vernehmung verzichtet wird, so wirkt ein solcher Verzicht nicht ohne weiters auch für das Berufungsverfahren, wenn dieses die vom Erstgericht aufgenommenen Beweise zwecks Vornahme abweichender Feststellungen wiederholt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0040628Dokumentnummer
JJR_19550112_OGH0002_0010OB00330_5400000_001