Norm
StPO §345 Z9Rechtssatz
Eine Unvollständigkeit des Wahrspruches (der Antwort) der Geschwornen ist nur dann gegeben, wenn die Geschwornen eine Frage unberechtigterweise nicht beantwortet haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0100981Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.09.2016