RS OGH 1955/1/19 7Ob31/55, 1Ob58/72, 7Ob617/80, 3Ob131/19i

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Veröffentlicht am 19.01.1955
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Norm

ABGB §863 H
ABGB §933 Abs2 III
HGB §377 E

Rechtssatz

Treu und Glauben im geschäftlichen Verkehr verlangen, dass eine als verspätet erkennbare Rüge vom Vertragspartner, an den sie gerichtet ist, ausdrücklich zurückgewiesen wird. Wenn eine Verspätung der Rüge der Mängelanzeige nicht zu entnehmen ist, kann daraus, dass der Verkäufer zur Rüge selbst Stellung nimmt oder seine Verpflichtung Gewähr zu leisten nicht bestreitet, ein stillschweigender Verzicht auf die Geltendmachung der Verspätung der Rüge noch nicht erschlossen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0014532

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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