Norm
ABGB §863 HRechtssatz
Treu und Glauben im geschäftlichen Verkehr verlangen, dass eine als verspätet erkennbare Rüge vom Vertragspartner, an den sie gerichtet ist, ausdrücklich zurückgewiesen wird. Wenn eine Verspätung der Rüge der Mängelanzeige nicht zu entnehmen ist, kann daraus, dass der Verkäufer zur Rüge selbst Stellung nimmt oder seine Verpflichtung Gewähr zu leisten nicht bestreitet, ein stillschweigender Verzicht auf die Geltendmachung der Verspätung der Rüge noch nicht erschlossen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0014532Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.06.2020