Norm
MG §21 Abs1 A2aRechtssatz
Umstände, die in der Kündigung nicht geltend gemacht wurden, dürfen bei der Entscheidung nicht berücksichtigt werden. Geschieht dies dennoch, liegt darin kein Verfahrensmangel, sondern unrichtige rechtliche Beurteilung (siehe auch 1 Ob 845/52 und 1 Ob 445/51).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0043315Dokumentnummer
JJR_19550119_OGH0002_0070OB00003_5500000_001