RS OGH 1955/1/19 2Ob944/54, 1Ob233/71, 8Ob51/79, 3Ob624/79, 6Ob827/82, 4Ob502/96, 1Ob6/98h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.1955
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Norm

ZPO §224 Abs2

Rechtssatz

Wird eine Sache außerhalb der Tagsatzung zur Ferialsache erklärt, so muß ein förmlicher Beschluß gefaßt werden, der den Parteien zuzustellen ist und ihnen gegenüber erst mit seiner Zustellung wirksam wird. Die tatsächliche Abhaltung einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung während der Gerichtsferien ist wohl nicht mit Nichtigkeit bedroht, sie kann aber die Fassung und Zustellung des erwähnten Beschlusses nicht ersetzen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 944/54
    Entscheidungstext OGH 19.01.1955 2 Ob 944/54
    Veröff: JBl 1955,412
  • 1 Ob 233/71
    Entscheidungstext OGH 16.09.1971 1 Ob 233/71
  • 8 Ob 51/79
    Entscheidungstext OGH 29.03.1979 8 Ob 51/79
  • 3 Ob 624/79
    Entscheidungstext OGH 18.06.1980 3 Ob 624/79
    nur: Wird eine Sache außerhalb der Tagsatzung zur Ferialsache erklärt, so muß ein förmlicher Beschluß gefaßt werden, der den Parteien zuzustellen ist und ihnen gegenüber erst mit seiner Zustellung wirksam wird. (T1)
  • 6 Ob 827/82
    Entscheidungstext OGH 16.12.1982 6 Ob 827/82
    nur T1
  • 4 Ob 502/96
    Entscheidungstext OGH 16.01.1996 4 Ob 502/96
    nur T1
  • 1 Ob 6/98h
    Entscheidungstext OGH 19.05.1998 1 Ob 6/98h
    Vgl auch; Beisatz: Es genügt, wenn dieser Beschluß in einer mündlichen Verhandlung in Anwesenheit aller Parteien verkündet wird. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0037474

Dokumentnummer

JJR_19550119_OGH0002_0020OB00944_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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