Norm
ZPO §224 Abs2Rechtssatz
Wird eine Sache außerhalb der Tagsatzung zur Ferialsache erklärt, so muß ein förmlicher Beschluß gefaßt werden, der den Parteien zuzustellen ist und ihnen gegenüber erst mit seiner Zustellung wirksam wird. Die tatsächliche Abhaltung einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung während der Gerichtsferien ist wohl nicht mit Nichtigkeit bedroht, sie kann aber die Fassung und Zustellung des erwähnten Beschlusses nicht ersetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0037474Dokumentnummer
JJR_19550119_OGH0002_0020OB00944_5400000_001