- 1 Ob 807/54
Entscheidungstext OGH 19.01.1955 1 Ob 807/54
Veröff: JBl 1955,501
- 6 Ob 106/59
Beisatz: Ausschluss eines Vereinsmitgliedes. (T1)
- 1 Ob 949/31
Entscheidungstext OGH 07.10.1931 1 Ob 949/31
Beisatz: Überprüfung vereinsschiedsgerichtlicher Ausschließungsbeschlüsse. (T2)
Veröff: SZ 13/218
- 4 Ob 8/66
Entscheidungstext OGH 22.02.1966 4 Ob 8/66
Ähnlich
- 6 Ob 161/67
Entscheidungstext OGH 12.07.1967 6 Ob 161/67
Beisatz: Verwarnung eines Vereinsmitgliedes. (T3)
Veröff: JBl 1968,432
- 5 Ob 200/68
Entscheidungstext OGH 28.08.1968 5 Ob 200/68
Beis wie T1
- 6 Ob 255/70
Entscheidungstext OGH 18.11.1970 6 Ob 255/70
- 2 Ob 78/75
Entscheidungstext OGH 06.05.1975 2 Ob 78/75
Beisatz: Die Satzung - die auch das Verfahren beim Ausschluss regelt - ist für jedes Mitglied bindend, vor deren Befolgung soll nicht voreilig in die Selbstverwaltung der juristischen Person eingegriffen, damit aber auch eine unnötige Anrufung der ordentlichen Gerichte vermieden werden (hier: Blindenverein) - vorherige Anrufung eines Schiedsgerichtes. (T4)
Veröff: EvBl 1975/266 S 609
- 6 Ob 727/78
Auch; Beisatz: Hier: FPÖ - Schiedsgericht erkennt auf Ausschluss. (T5)
Veröff: SZ 52/153 = JBl 1981,212 (zustimmend Bydlinski)
- 3 Ob 534/80
Entscheidungstext OGH 30.04.1980 3 Ob 534/80
- 6 Ob 681/80
Entscheidungstext OGH 15.10.1980 6 Ob 681/80
Beis wie T4
- 5 Ob 525/83
Entscheidungstext OGH 01.03.1983 5 Ob 525/83
Beisatz: Feststellung der Rechtsunwirksamkeit des Ausschlusses aus einem Verein. (T6)
- 3 Ob 567/92
Beis wie T1; Veröff: EvBl 1993/117 S 519
- 1 Ob 45/94
Vgl; Beis wie T1
- 10 Ob 199/97f
Auch; Beis ähnlich wie T4; Veröff: SZ 70/206
- 7 Ob 197/97i
Beis ähnlich wie T4
- 6 Ob 178/99s
Vgl auch; Beisatz: Dies gilt gleichermaßen für Vereinsbeschlüsse wie für verhängte Disziplinarstrafen. (T7)
Beisatz: Es bedeutete ein nicht zu rechtfertigendes Rechtsschutzdefizit, die Wirksamkeit der Satzung und ihre Anwendung im Disziplinarbereich zu bejahen und dem Disziplinarbeschuldigten die gerichtliche Überprüfung der Strafgerichtsbarkeit des Vereins zu versagen. (T8)
- 2 Ob 126/00v
Auch; Beisatz: Es kann ein Vereinsmitglied die Feststellung verlangen, dass eine Vereinsmaßnahme infolge Satzungswidrigkeit ihm gegenüber unwirksam sei. (T9)
- 7 Ob 110/00b
Auch; Veröff: SZ 73/199
- 7 Ob 283/02x
Auch; Beisatz: Entscheidungen von Vereinsorganen über die Rechtsbeziehung zwischen Vereinen und ihren Mitgliedern können gerichtlich überprüft werden. (T10)
- 4 Ob 28/05d
Auch; Beis wie T10
- 7 Ob 53/05z
Entscheidungstext OGH 25.05.2005 7 Ob 53/05z
Beis wie T10
- 10 Ob 50/06k
Beis wie T10; Veröff: SZ 2006/129
- 1 Ob 137/06p
Beisatz: Es würde ein nicht zu rechtfertigendes Rechtsschutzdefizit bedeuten, dem auf Grundlage der Satzung „automatisch" Gesperrten mit der Begründung, er sei nur „mittelbares" Vereinsmitglied, die gerichtliche Überprüfung dieses Beschlusses bzw der darauf gegründeten Vereinsmaßnahme zu versagen. (T11)
- 4 Ob 150/07y
Beis wie T10
- 4 Ob 77/09s
Vgl; Beisatz: Die hM macht von der temporären Unzulässigkeit des Rechtswegs lediglich dann eine Ausnahme, wenn die vorherige Anrufung der vereinsinternen Schlichtungsstelle für die betroffene Partei nicht zumutbar ist. Eine solche Unzumutbarkeit wird insbesondere bei einem Verstoß gegen die in
§ 8 Abs 2 VerG angesprochenen Grundsätze des fair trial nach Art 6 MRK gesehen. (T12)
- 7 Ob 172/11m
Entscheidungstext OGH 09.11.2011 7 Ob 172/11m
Vgl auch; Beis wie T12; Veröff: SZ 2011/134
- 5 Ob 94/18m
Vgl
- 8 Ob 128/19k
Beis wie T7