RS OGH 1955/1/19 2Ob968/54

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.1955
beobachten
merken

Norm

AußStrG §16 BIII2f

Rechtssatz

1. Die Meinung, daß Österreicher nur in Österreich für tot erklärt werden können und ausländischen Todeserklärungen von Österreichern keine Rechtswirkung in Österreich zukomme, entspricht der herrschenden Lehre und Praxis und stellt daher keine "offenbare Gesetzwidrigkeit" im Sinne des § 16 AußStrG dar.

2. Auch die Ansicht, daß die österreichische Staatsbürgerschaft zwischen 1938 und 1945 ruhend weiterbestanden habe und weder durch die Annexion Österreichs noch durch die 11.Verordnung zum Reichsbürgergesetz verloren gegangen sei, ist durch die herrschende Lehre und Rechtsprechung gedeckt und kann daher keine "offenbare Gesetzwidrigkeit" im Sinne des § 16 AußStrG darstellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0087663

Dokumentnummer

JJR_19550119_OGH0002_0020OB00968_5400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten