Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Beck und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel , über die Beschwerde des VK in Wien, vertreten durch Dr. Bernhard Krause, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schottenring 23, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 23. März 2001, Zl. UVS- 03/V/35/66/2001/8, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Angelegenheit von Bestrafungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960 und dem Kraftfahrgesetz 1967, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 94,86 und dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 237,14 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 3. Dezember 1999 wurde der Beschwerdeführer wegen der Begehung von fünf Übertretungen der Straßenverkehrsordnung und zweier Übertretungen des Kraftfahrgesetzes für schuldig erkannt. Die höchsten der verhängten Geldstrafen betrugen jeweils S 7.000,--.
Die gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom 4. Februar 2000 erhobene Berufung wurde dem Einzelmitglied Mag. Lammer zugewiesen und - durch diesen Organwalter - mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 25. Oktober 2000 gemäß § 66 Abs. 4 AVG als verspätet zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer stellte im Berufungsschriftsatz vom 4. Februar 2000 "in eventu" den Antrag auf Wiedereinsetzung in die (versäumte) Berufungsfrist. Dieser Antrag wurde bei der Behörde erster Instanz eingebracht. Da die Behörde erster Instanz über diesen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keine Entscheidung getroffen hatte, beantragte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2000, bei der belangten Behörde eingelangt am 3. Jänner 2001, gemäß § 73 Abs. 2 AVG den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung "über den bisher unerledigt gebliebenen Wiedereinsetzungsantrag" auf die belangte Behörde. Der Wiedereinsetzungsantrag vom 4. Februar 2000 wurde als "Annex-Sache" dem Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien, Mag. Lammer, zugewiesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23. März 2001 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 4. Februar 2000 gegen die Versäumung der Berufungsfrist gemäß § 73 Abs. 2 AVG iVm § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG vom Einzelmitglied der belangten Behörde Mag. Lammer als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 20. Juni 2001, B 786/01, ihre Behandlung ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzte Beschwerde macht "Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde/Person in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften" geltend.
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 4. Februar 2000 nicht als "Annex-Sache" nach der Geschäftsverteilung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien hätte behandelt werden dürfen. Er sei daher unrichtigerweise dem Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien, Mag. Lammer, zugewiesen und von diesem erledigt worden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hält zunächst fest, dass gemäß § 51c VStG zur Besetzung der unabhängigen Verwaltungssenate lediglich eine funktionelle Zuständigkeit von Einzelmitgliedern und von aus drei Mitgliedern bestehenden Kammern normiert ist, welche ausschließlich von der verhängten Strafe des mit Berufung angefochtenen Bescheides abhängt (im gegenständlichen Fall betrug diese Grenze - abgesehen vom Fall der Verhängung einer primären Freiheitsstrafe - auf Grund der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 S 10.000,--). Da in dem durch Berufung angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid jeweils unter diesem Betrag liegende Geldstrafen verhängt wurden (und auch keine primäre Freiheitsstrafe verhängt wurde), hat die belangte Behörde in richtiger Besetzung gemäß § 51c VStG durch ein Einzelmitglied entschieden.
Gemäß A 1, Punkt V. 3) der am Tag des Einlangens des Devolutionsantrages geltenden Geschäftsverteilung 2001 des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien sind Anträge zu einer bereits anhängig gewordenen Verwaltungs(Straf)sache gemäß ua. § 71 AVG als Annex-Sache zu den zugehörigen Verwaltungs(Straf)sachen zu behandeln und wie eine neue Rechtssache dem selben Mitglied zuzuweisen, dem die zugehörige Sache zugewiesen worden war.
Devolutionsanträge gemäß § 73 AVG werden nach dieser Geschäftsverteilung nicht als eigenständige, die Zuständigkeit eines bestimmten Mitgliedes begründende "Rechtssache" behandelt. Es besteht allerdings kein Grund zur Annahme, dass unter den in A 1, Punkt V. 3) angeführten Anträgen nicht auch solche zu verstehen sind, die auf Grund eines Devolutionsantrages vom Unabhängigen Verwaltungssenat Wien zu behandeln sind.
Im gegenständlichen Fall wurde daher der durch Devolutionsantrag beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien anhängige Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 4. Februar 2000 zu Recht als Annex-Sache behandelt und dem selben (Einzel-)Mitglied zugewiesen, das auch die Berufung zugewiesen erhalten hatte.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 22. Februar 2002
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001020143.X00Im RIS seit
21.05.2002