Norm
DSt 1872 §2 DRechtssatz
Wenn ein Rechtsanwalt offenkundigen Tatsachen widerstreitende Prozeßbehauptungen seines Prozeßgegners als Erfindungen bezeichnet, liegt darin kein Disziplinarvergehen; wohl aber, wenn die Ergebnisse des Verfahrens dazu keine begründete Veranlassung geben und der Gegner herabgesetzt werden soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0056232Dokumentnummer
JJR_19550120_OGH0002_0000DS00080_5400000_001