Index
90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §53 Abs1 Z24;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerde des MA in Wien, vertreten durch Auer & Auer, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Naglergasse 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 8. Juni 2001, Zl. UVS-03/P/30/2048/1999-22, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 8. Juni 2001 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 22. Februar 1999 um 17.22 Uhr in Wien 19 als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kfz die B-Straße stadtauswärts durchfahren, obwohl es sich um eine Straße für Omnibusse handle, die durch beidseitig angebrachte Verkehrszeichen unmittelbar nach der Kreuzung mit der Zufahrtsstraße vom F-Platz her kundgemacht sei, und das Fahrzeug des Beschwerdeführers nicht zu den "im § 53 (24) StVO" aufgezählten erlaubten Benützern von Omnibusstraßen zähle.
Er habe eine Übertretung gemäß § 53 Abs. 1 Z. 24 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von S 800,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden) verhängt.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei unbestrittenermaßen Lenker des gegenständlichen Fahrzeuges, das "kein Omnibus" sei, gewesen. Seiner Bestreitung des Befahrens der Tatörtlichkeit zur Tatzeit werde kein Glauben geschenkt. Die Überprüfung der Kundmachung des gegenständlichen relativen Fahrverbots anhand der Bezug habenden Verordnung bei einer "Lokalaugenscheinsverhandlung" habe "keine Abweichungen von den relevanten Gesetzesbestimmungen" ergeben. Eine eingehendere Erörterung sei in Ermangelung jedweder Konkretisierung der behaupteten Kundmachungsmängel nicht möglich. Es sei von der ordnungsgemäßen Kundmachung des verfahrensgegenständlichen Fahrverbotes auszugehen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Das Hinweiszeichen gemäß § 53 Abs. 1 Z. 24 StVO zeigt eine Straße an, die nur von Fahrzeugen des Kraftfahrlinienverkehrs, von Taxi- und Krankentransportfahrzeugen und bei Arbeitsfahrten auch von Fahrzeugen des Straßendienstes und der Müllabfuhr benützt werden darf. Auf einer Zusatztafel kann angegeben werden, dass die betreffende Straße auch mit anderen Fahrzeugarten (zB Omnibusse des Stadtrundfahrten-Gewerbes oder einspurige Fahrzeuge) benützt werden darf; diese Angaben können auch im weißen Feld des Hinweiszeichens angebracht werden, wenn dadurch die Erkennbarkeit des Verkehrszeichens nicht beeinträchtigt wird.
Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, er habe "anlässlich einer neuen Besichtigung des Tatortes feststellen" können, dass sich zu diesem Zeitpunkt zwei Autobusse in der dort befindlichen Haltestelle befunden hätten, die bei Annäherung an die Kreuzung die Sicht auf die an der rechten Fahrbahnseite befindlichen Verkehrszeichen vollständig abgedeckt hätten. Ginge man "davon aus, dass dies während des Tatzeitpunktes ebenfalls so gewesen sein könnte", treffe den Beschwerdeführer kein Verschulden.
Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine konkrete Situation auf, die zum Zeitpunkt der Übertretung bestanden habe. Sein Vorbringen ist rein spekulativ, weshalb nicht näher darauf einzugehen ist. Davon abgesehen ist das gegenständliche Verkehrszeichen auch an der linken Seite der B-Straße angebracht.
Was der Beschwerdeführer mit seinem Hinweis auf die am 23. Februar 1999 im Zeitraum von ca. einer Stunde angezeigten acht Verwaltungsübertretungen gleicher Art konkret aufzeigen will, ist nicht nachvollziehbar. Denn aus dem Umstand, dass auch andere Fahrzeuglenker Verkehrsvorschriften missachten, ist jedenfalls kein Schluss auf eine unzureichende oder schlecht sichtbare Anbringung von Verkehrszeichen zulässig. Zur Behauptung einer angeblich "unübersichtlichen, während der Fahrt unlesbaren, unverständlichen und komplizierten" Beschilderung genügt es, den Beschwerdeführer auf die im Akt befindlichen, anlässlich der "Lokalaugenscheinsverhandlung" angefertigten Lichtbilder hinzuweisen, auf denen die verfahrensgegenständlichen Verkehrszeichen gemäß § 53 Abs. 1 Z. 24 StVO bei Annäherung klar sichtbar sind und deren Inhalt leicht und rechtzeitig erkennbar, eindeutig und unmissverständlich ist. Dass ein neuerlicher Ortsaugenschein erforderlich gewesen wäre, vermag der Gerichtshof nicht zu erkennen.
Letztendlich behauptet der Beschwerdeführer, dass ein Kundmachungsmangel vorliege, weil nach einer im Akt enthaltenen Planskizze der MA 46 vom 25. Juli 2000 und dem Plan zur "angeblich ordnungsgemäß kundgemachten Verordnung" (gemeint: "Planbeilage 1 zu MA 46, V 19-3876/89" (siehe Berufungsakt Seite 48)) an Stelle der definitiv aufgestellten Verkehrszeichen zum Tatzeitpunkt gemäß § 53 Abs. 1 Z. 24 StVO solche gemäß § 52 Z. 15 StVO aufgestellt hätten werden sollen. Diese Rüge ist unverständlich, ist doch aus dieser Planbeilage eindeutig zu entnehmen, dass bei der Einfahrt zur B-Straße die gegenständlichen "VZ. gem. § 53/24 'ausgenommen Taxi'" verordnet wurden. Die Aufstellung entspricht dieser Verordnung. Dass allenfalls auch "VZ. gem. § 52/15 'ausgenommen Taxi, Straßendienst- und Müllsammelfahrzeuge'" verordnet wurden und deren Aufstellung allenfalls fehlerhaft sein könnte, ist für die gegenständlich angelastete Übertretung ohne Bedeutung. Denn der Beschwerdeführer wurde wegen Missachtung des durch die ordnungsgemäß kundgemachten Hinweiszeichen gemäß § 53 Abs. 1 Z. 24 StVO enthaltenen Verbotes bestraft und nicht wegen Missachtung anderer Verkehrsregelungen. Eine allenfalls nicht gehörige Kundmachung anderer Verkehrsverbote hat aber für die ordnungsgemäße Kundmachung der gegenständlichen Verkehrsbeschränkung keinen Einfluss.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 22. Februar 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001020170.X00Im RIS seit
21.05.2002