Norm
KO §1Rechtssatz
a) Ein Geheimverfahren gehört, gleichgültig, ob ihm eine patentfähige Erfindung zugrunde liegt, oder nicht, dann zum Geschäftsvermögen des Erfinders, wenn dieser durch gewerbliche Ausnutzung des Verfahrens seinen Willen kundgetan hat, es wirtschaftlich zu verwerten.
b) Unter diesen Voraussetzungen gehört ein Geheimverfahren im Falle des Konkurses des Erfinders auch zur Konkursmasse.
c) Wer ein solches Geheimverfahren vom Konkursverwalter aus der Masse erwirbt, ist berechtigt, dem Geheimschuldner die Benutzung des Verfahrens zu verbieten.
Veröff: NJW 1955,628
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1955:RS0103511Dokumentnummer
JJR_19550125_AUSL000_0010ZR00015_5300000_001