RS OGH 1955/1/26 3Ob809/54

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.1955
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Norm

EO §3 IIID
EO §7
ZPO §30 Abs2
ZPO §204

Rechtssatz

Der Exekutionsrichter hat nicht die Vollmachten, auf Grund deren ein gerichtlicher Vergleich geschlossen wurde, zu prüfen (Ehemann schließt ohne Vollmacht für sich und seine Ehefrau Räumungsvergleich).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0000073

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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